Personalakten sollen wahrheitsgemäß und möglichst vollständig Auskunft über die Person des Arbeitnehmers und dessen beruflichen Werdegang im Arbeitsverhältnis geben. Gleichwohl steht einem Arbeitnehmer kein Anspruch darauf zu, dass die in der Personalakte befindlichen Unterlagen fortlaufend mit Seitenzahlen versehen (paginiert) werden. Über die Art und Weise der Personalaktenführung entscheidet allein der Arbeitgeber.
Urteil des BAG vom 16.10.2007
Aktenzeichen: 9 AZR 110/07
ArbRB 2008, 134