Erbringt ein Handwerker eine mangelhafte Leistung, kann der Besteller (Auftraggeber) Nachbesserung verlangen. Der Unternehmer kann diese gemäß § 635 Abs. 3 BGB ablehnen, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Ihm verbleibt in diesem Fall dann zumindest noch ein angemessener Teil des vereinbarten Werklohns.
Der Werkunternehmer verliert allerdings seinen gesamten Anspruch auf Werklohn, wenn er die geschuldete Leistung wegen Unverhältnismäßigkeit überhaupt nicht erbringt. Dies entschied das Oberlandesgericht Celle in einem Fall, in dem der Einbau bestellter Fensterelemente daran scheiterte, dass diese eine falsche Größe aufwiesen und der Handwerker die Lieferung anderer Fenster wegen zu hoher Kosten ablehnte.
Urteil des OLG Celle vom 27.11.2008
Aktenzeichen: 6 U 102/08
OLGR Celle 2009, 87