Ein Kraftfahrer hielt auf dem Weg zur Arbeit an einer Bankfiliale an, um Geld abzuheben. Beim Aussteigen wurde er von einem Fahrzeug erfasst und verletzt. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da sich der Arbeitnehmer zum Unfallzeitpunkt nicht auf dem versicherten Weg befunden, sondern diesen durch die eigenwirtschaftliche Handlung des Geldabhebens unterbrochen hatte.
Etwas anderes hätte möglicherweise dann gegolten, wenn – wie von dem Kraftfahrer behauptet – eine Dienstanweisung des Arbeitgebers bestanden hätte, wonach er für die bevorstehende Lkw-Fahrt Bargeld für Spesen, Toilettennutzung, Essensversorgung und für die Durchführung von Kleinreparaturen hätte mitführen müssen und der Halt an der Bank diesem Zweck gedient hätte. Dies konnte er im Prozess jedoch nicht beweisen.
Urteil des SG Osnabrück vom 05.12.2013
Aktenzeichen: S 19 U 43/11
Pressemitteilung des SG Osnabrück