Für das Bundessozialgericht liegt kein versicherter Wegeunfall vor, wenn ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit in einem Supermarkt Lebensmittel einkauft und anschließend auf dem Parkplatz verunglückt. Während des Einkaufs ist der Versicherungsschutz unterbrochen. Er tritt erst wieder ein, wenn sich der Arbeitnehmer erneut auf der Straße in Richtung Arbeitsstätte befindet.
Urteil des BSG vom 02.12.2008
Aktenzeichen: B 2 U 17/07 R
Pressemitteilung des BSG