Lädt im Anschluss an eine Produktschulung die Herstellerfirma die Teilnehmer zu Abendessen und Bowling ein und verletzt sich ein Teilnehmer beim Bowling an der Schulter, liegt nach Auffassung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt kein versicherter Arbeitsunfall vor, da es sich um keine betriebseigene Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt und der Arbeitgeber des Verletzten dessen Teilnahme an der Abendveranstaltung nicht ausdrücklich gewünscht hat.
Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 08.12.2011
Aktenzeichen: L 10 U 31/08
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