Der Eigentümer eines Blockhauses hatte ein Fachunternehmen mit der umfassenden Beseitigung des Befalls des Hauses mit Holzbock beauftragt. Als er einige Zeit nach Abschluss der Arbeiten das Blockhaus verkaufte, wies er den Käufer nicht auf den früheren Schädlingsbefall hin. Als dieser dann erneut auftrat, verlangte der Käufer wegen arglistigen Verschweigens des wesentlichen Mangels 50.000 Euro Schadensersatz für Sanierungskosten, Wertminderung und Gutachterkosten.
Der Bundesgerichtshof verneinte ein arglistiges Verhalten des Verkäufers. Hat der Verkäufer mit der umfassenden Beseitigung eines Mangels ein Fachunternehmen beauftragt, muss er sich nicht Kenntnis vom Erfolg der Sanierungsbemühungen verschaffen. Er kann sich in der Regel darauf verlassen, dass der Handwerker die Arbeiten fachgerecht durchgeführt hat. Mit dem Absehen von einer Erfolgskontrolle nach Ausführung der Arbeiten nimmt er ein späteres Wiederauftreten des Mangels auch nicht billigend in Kauf. Da in dem Kaufvertrag Gewährleistungsansprüche des Verkäufers ausgeschlossen waren, standen dem Käufer keine Schadensersatzansprüche zu.
Urteil des BGH vom 19.02.2016
Aktenzeichen: V ZR 216/14
MDR 2016, 576