Ein Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen besteht nicht, wenn der Arbeitslose einen Audi A6 im Wert von 12.000 Euro sein eigen nennt. Bevor er staatliche Hilfe in Anspruch nimmt, muss er den Wagen bis zum sogenannten Schonvermögen verwerten.
Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 29.10.2009
Aktenzeichen: L 5 AS 45/06
Wirtschaftswoche Heft 5/2010, Seite 105