Mit dem Abschluss eines Geschäftsführervertrags wird – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – ein zuvor bestehendes Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet. Wird der Geschäftsführervertrag wirksam gekündigt, lebt das ursprüngliche Arbeitsverhältnis nicht wieder auf. Dies hat zur Folge, dass sich der gekündigte Geschäftsführer hinsichtlich seiner Entlassung nicht auf die strengen Regeln des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) berufen kann.
Urteil des BAG vom 05.06.2008
Aktenzeichen: 2 AZR 754/06
NZA 2008, 1002