In einer Scheidungsvereinbarung verzichtete die Ehefrau auf die Zahlung von Unterhalt. Dafür sollte der Ehemann die während der Ehezeit entstandenen Schulden alleine tragen. Einige Monate später erhielt der Ehemann nach Auflösung seines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung von 56.000 Euro und war so in der Lage, die Schulden aus der Ehezeit vorzeitig zu tilgen. Die Ehefrau meinte, dass ihr unter diesen Umständen trotz des erklärten Verzichts ein nachehelicher Unterhalt zustünde. Der Bundesgerichtshof sah dies anders.
Eine nach der Ehescheidung erhaltene Abfindung bleibt bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs unberücksichtigt, sofern die Zahlung – wie hier – auf einer unerwarteten Entwicklung beruht. Unerheblich ist dabei auch, wenn die Abfindung zur Tilgung von unterhaltsmindernd berücksichtigten Verbindlichkeiten verwendet wird.
Urteil des BGH vom 02.06.2010
Aktenzeichen: XII ZR 138/08
FamRZ 2010, 1311
NJW 2010, 2582