Nach § 9 Teilzeitbeschäftigungsgesetz (TzBfG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglichen Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn dem dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.
Ein dringender betrieblicher Grund für die Ablehnung kann darin liegen, dass der Arbeitgeber nur Teilzeitkräfte beschäftigt. Allerdings ist der Unternehmer in dieser Entscheidung nicht völlig frei. Er muss im Streitfall für die ausschließliche Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen nachvollziehbare arbeitsplatzbezogene Gründe geltend machen.
Urteil des LAG Köln vom 30.09.2010
Aktenzeichen: 7 Sa 952/10
jurisPR-ArbR 2/2011, Anm. 3