Nach § 89b HGB kann ein Handelsvertreter vom Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat. Eine entsprechende Anwendung dieses Ausgleichsanspruchs auf ähnliche Vertriebsverhältnisse (z.B. für den Vertragshändler oder Franchisenehmer) ist nur bei einer vergleichbaren Interessenlage möglich.
Eine analoge Anwendung des § 89b HGB scheidet laut Bundesgerichtshof im Fall eines Kfz-Vertragshändlers jedenfalls dann aus, wenn der Hersteller bei Beendigung des Vertragshändlervertrags die ihm von diesem überlassenen Kundendaten nicht ohne Weiteres für sich nutzbar machen konnte. Das ist dann der Fall, wenn der Hersteller nach den vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet ist, die Kundendaten bei Beendigung des Vertrags zu sperren, ihre Nutzung einzustellen und auf Verlangen des Vertragshändlers zu löschen. Dabei ist unerheblich, dass der Hersteller auf die ihm vom Vertragshändler überlassenen Kundendaten bis zu deren Löschung noch zugreifen konnte oder ihm die Kunden – wie oft in derartigen Fällen – faktisch erhalten bleiben.
Urteil des BGH vom 05.02.2015
Aktenzeichen: VII ZR 315/13
DB 2015, 551