Ist ein Unternehmen nach den vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet, die ihm vom Vertragshändler überlassenen Kundendaten bei Beendigung des Vertrags zu sperren, ihre Nutzung einzustellen und auf Verlangen zu löschen, steht dem Vertragshändler kein Ausgleichsanspruch zu.
Eine analoge Anwendung der für Handelsvertreter geltenden Vorschrift des § 89b HGB, die diesem einen angemessenen Ausgleichsanspruch zubilligt, wenn der Unternehmer aus den vom Handelsvertreter hergestellten Geschäftsverbindungen weiterhin Vorteile zieht, scheidet in diesem Fall aus, weil der Unternehmer nach der bestehenden Vereinbarung bei Beendigung des Vertragshändlervertrags die ihm überlassenen Kundendaten nicht mehr ohne Weiteres für sich nutzen kann.
Urteil des BGH vom 05.02.2015
Aktenzeichen: VII ZR 315/13
DB 2015, 551