Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass dem Betriebsrat kein Anspruch gegenüber dem Unternehmen zusteht, ihm sämtliche ab einem bestimmten Zeitpunkt erteilten Abmahnungen – soweit sie nicht leitende Angestellte und die Geschäftsführung betreffen – in anonymisierter Form vorzulegen.
Beschluss des BAG vom 17.09.2013
Aktenzeichen: 1 ABR 26/12
DB 2014, 311