Ein Autohändler wollte sich gegen verunglimpfende Kommentare in einem Internetforum rechtlich zur Wehr setzen. Nachdem der Betreiber des Forums die beanstandeten Inhalte gelöscht hatte, verlangte der betroffene Händler die Bekanntgabe der Daten des Verfassers der Texte. Dies wurde ihm unter Berufung auf das Datenschutzgesetz verweigert.
Das Amtsgericht München sah ebenfalls keine rechtliche Möglichkeit, dem Händler die verlangten Informationen zu verschaffen. Nach § 14 Abs. 2 Telemediengesetz (TMG) darf ein Diensteanbieter auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist. Das Gericht lehnte eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf Privatpersonen oder Gewerbetreibende ab. Diesen bleibt daher nur die Möglichkeit, durch eine entsprechende Strafanzeige mittels staatsanwaltschaftlicher Hilfe und Akteneinsicht durch einen beauftragten Rechtsanwalt die Identität des Verfassers der beleidigenden Beiträge herauszubekommen.
Urteil des AG München vom 03.02.2011
Aktenzeichen: 161 C 24062/10
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