Eine abgelehnte Stellenbewerberin, die nach ihrer Meinung die Anforderungen an die ausgeschriebene Stelle erfüllt hat, verlangte von dem Unternehmen Auskunft darüber, ob ein anderer Bewerber eingestellt wurde und wenn ja, welche Kriterien für die Einstellung entscheidend waren. Sie vermutete eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts und damit einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Der Bundesgerichtshof kam – wie auch die Vorinstanzen – zu dem Ergebnis, dass nach den in Deutschland geltenden Gesetzen ein derartiger Auskunftsanspruch nicht besteht. Allerdings wollten die Bundesrichter einen Verstoß gegen die einschlägige Antidiskriminierungsrichtlinie des EU-Gemeinschaftsrechts nicht ausschließen und legten daher die Rechtsfrage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vor. In diesem Verfahren wird auch zu klären sein, ob der Umstand, dass der Arbeitgeber die geforderte Auskunft nicht erteilt, das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lässt.
Beschluss des BAG vom 20.05.2010
Aktenzeichen: 8 AZR 287/08
AuA 2010, 433
FA 2010, 215