Wurde in einem Wohnraummietvertrag eine Pauschale für die vom Mieter zu tragenden Betriebskosten vereinbart, steht diesem grundsätzlich kein Anspruch auf Offenlegung der tatsächlichen Höhe der Betriebskosten zu. Nur ausnahmsweise, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Kosten nicht unerheblich verringert haben, billigt der Bundesgerichtshof dem Mieter einen entsprechenden Auskunftsanspruch zu.
Urteil des BGH vom 16.11.2011
Aktenzeichen: VIII ZR 106/11
MDR 2012, 16