Nach der Errichtung einer Doppelhaushälfte mit Carport und Einzelgarage stellte sich heraus, dass die Zufahrt zu der Garage nur nach mehrmaligem Rangieren möglich war. Das Oberlandesgericht München sah darin jedoch keinen Baumangel. Dies wurde damit begründet, dass – anders als bei Tiefgarageneinfahrten – bei Einzelgaragen dem Benutzer ein mehrmaliges Rangieren zumutbar ist. Das gilt auch dann, wenn der gesamte Bau „höheren Ansprüchen“ gerecht werden sollte.
Beschluss des OLG München vom 07.08.2012
Aktenzeichen: 9 U 601/12
jurisPR-PrivBauR 6/2013, Anm. 3