Beihilfevorschriften für Beamte sehen einen Ausschluss von Leistungen für medizinische Behandlungen durch enge Verwandte vor. Dies liegt darin begründet, dass die naheliegende Möglichkeit besteht, dass im Verhältnis zwischen unterhaltspflichtigen Angehörigen der Behandelnde tatsächlich kein Honorar geltend macht oder auf das beschränkt, was als Versicherungsleistung bzw. Beihilfe erstattet wird.
Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden, dass ein Beamter keinen Anspruch darauf hat, dass der Dienstherr die Kosten erstattet, die durch eine Behandlung durch den eigenen Sohn entstanden sind. Der Staatsdiener konnte sich auch nicht darauf berufen, dass bisher die Kosten erstattet worden seien, da er in den früheren Fällen nicht erklärt hatte, dass die Behandlungen von seinem Sohn durchgeführt wurden. Im Übrigen ergibt sich aus einer fehlerhaften Kostenübernahme kein Anspruch für zukünftige Fälle.
Urteil des VG Trier vom 18.11.2014
Aktenzeichen: 1 K 1456/14.TR
Pressemitteilung des VG Trier