Mitgliedern eines Wahlvorstands zu einer Betriebsratswahl steht vom Zeitpunkt ihrer Bestellung besonderer Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 KSchG, § 103 BetrVG zu. Dies gilt jedoch nicht bereits für Bewerber für das Amt des Wahlvorstands.
Urteil des BAG vom 31.07.2014
Aktenzeichen: 2 AZR 505/13
NZA 2015, 245