Ein mit Büromöbeln und einer Küchenzeile ausgestatteter Raum, der ausschließlich über einen dem Privatbereich zugehörigen Flur zugänglich ist, verfügt laut Bundesfinanzhof über kein „betriebsstättenähnliches Gepräge“. Die Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einnahmen (hier eines selbstständigen Steuerfachwirtes) als auch zu privaten Wohnzwecken eingerichtet ist und entsprechend genutzt wird, können daher weder insgesamt noch anteilig als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
Urteil des BFH vom 08.09.2016
Aktenzeichen: III R 62/11
DStRE 2017, 199