Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch ein Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein (§ 613a Absatz 1, Satz 1 BGB). Betroffene Arbeitnehmer können dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Betriebsübergangs innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung widersprechen.
Voraussetzung für das Vorliegen eines Betriebsübergangs ist, dass der bisherige Betriebsinhaber die Verantwortung für den Betrieb an den Betriebserwerber abgibt. Daran fehlt es nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, wenn im Rahmen eines Betriebsführungsvertrags der vermeintliche Betriebsübernehmer nach außen gegenüber Kunden und Lieferanten nicht als Betriebsinhaber auftritt. In diesem Fall bleiben die bisherigen Arbeitsverhältnisse bestehen.
Urteil des BAG vom 25.01.2018
Aktenzeichen: 8 AZR 338/16
Pressemitteilung des BAG