Das Gesetz untersagt es Herstellern von Tabakerzeugnissen, in der Werbung Angaben zu verwenden, die darauf hindeuten, dass die Tabakerzeugnisse natürlich oder naturrein sind. Dies setzt nicht voraus, dass die Angaben für den angesprochenen Personenkreis eine konkrete Irreführungsgefahr begründen. So ist die Verwendung des Begriffs „BIO TABAK“ auch dann verboten, wenn der Tabak tatsächlich durch biologischen Anbau erzeugt wurde.
Urteil des BGH vom 04.11.2010
Aktenzeichen: I ZR 139/09
WRP 2011, 858
GRUR 2011, 633