Private Hausrufnotdienste sind nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nicht zur Ausrüstung ihrer Fahrzeuge mit Blaulicht und Einsatzhorn berechtigt, um insbesondere in Ballungsgebieten schnell zu den Wohnungen ihrer kranken und alten Kunden zu kommen. Sie haben in der Regel auch keinen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung.
Die Benutzung des Blaulichts muss – so die Richter – die Ausnahme und daher nur einer begrenzten Zahl hoheitlicher Fahrzeuge und Rettungsdiensten vorbehalten bleiben. Die Möglichkeit des Fehl- oder sogar Missbrauchs und die damit verbundene Gefahr schwerer Unfälle rechtfertigen eine restriktive Anwendung der Ausnahmeregelungen.
Beschluss des VG Baden-Württemberg vom 06.08.2014
Aktenzeichen: 10 S 55/13
Justiz 2015, 86
RdW 2015, 206