Sucht ein Beamter während der Arbeitszeit eine Toilettenanlage im Dienstgebäude auf, so endet der Dienstunfallschutz mit dem Durchschreiten der Zugangstür und lebt erst nach Verlassen der Toilettenanlage wieder auf. Verletzt sich der Beamte innerhalb der Toilettenanlage, indem er sich an einer Tür einen Finger einklemmt, so handelt es sich nicht um einen Dienstunfall im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes. Was üblicherweise auf dem Klo erledigt wird, ist – so die Begründung – „nicht dienstlicher, sondern privatwirtschaftlicher Natur“.
Urteil des VG München vom 08.08.2013
Aktenzeichen: M 12 K 13.1024
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