Im Jahr 2008 erstattete die Teilkaskoversicherung einem Autofahrer den von einem Gutachter festgestellten Hagelschaden in Höhe von 2.409 Euro. Den Schaden ließ er nicht reparieren. Ein Jahr später schlug der Hagel erneut zu. Ohne die Vorschäden zu erwähnen, ließ der Fahrzeughalter den Wagen erneut begutachten. Der Sachverständige stellte nun einen Reparaturaufwand von 2.625 Euro fest. Den Betrag machte er bei seiner Versicherung geltend. Diese wollte unter Berücksichtigung der vereinbarten Selbstbeteiligung von 150 Euro jedoch nur den Differenzbetrag von 66 Euro ersetzen. Der Geschädigte ging vor Gericht.
Das mit der Sache befasste Amtsgericht München wies die Klage mit der Begründung ab, dass ein Ersatzanspruch nur insoweit besteht, als der zweite geltend gemachte Hagelschaden technisch und rechnerisch eindeutig von dem ersten abgrenzbar ist. Soweit eine Abgrenzung nicht möglich ist, geht dies zulasten des Geschädigten, der den Vorschaden nicht hat reparieren lassen. Da der Geschädigte im vorliegenden Fall nicht eindeutig nachweisen konnte, welche Fahrzeugdellen vom zweiten Hagelsturm herrührten, konnte er keinen weiteren Ersatz verlangen.
Urteil des AG München vom 14.04.2011
Aktenzeichen: 271 C 10327/10
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