Erweist sich eine Arbeitgeberkündigung in einem Kündigungsschutzverfahren als unwirksam und ist der Gekündigte inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, kann die Frage auftreten, ob der Arbeitnehmer von beiden Arbeitgebern die Gewährung von Erholungsurlaub verlangen kann. Dies verneinte das Bundesarbeitsgericht unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz), wonach einem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr kein Erholungsurlaub zusteht, soweit bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.
Urteil des BAG vom 21.02.2012
Aktenzeichen: 9 AZR 487/10
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