Bei der nach der seit Anfang 2008 geltenden neuen Unterhaltsregelung vorgesehenen Befristung des nachehelichen Unterhalts spielt neben Dauer und Umfang der Betreuung gemeinsamer minderjähriger Kinder auch die Frage eine Rolle, ob die unterhaltsberechtigte Ehefrau durch die Ehe Nachteile bei ihrem beruflichen Fortkommen erlitten hat. Als ehebedingten Nachteil sehen es die Gerichte insbesondere an, wenn ein Ehepartner eine vielversprechende Karriere zugunsten der Kinderbetreuung und Familienarbeit abbricht. Darunter sind somit vornehmlich Einbußen zu verstehen, die sich aus der Rollenverteilung ergeben, nicht aber aus sonstigen persönlichen Umständen, die mit dem Scheitern der Ehe zusammenhängen.
Der Bundesgerichtshof stellt hierzu klar, dass ein ehebedingter Nachteil nicht vorliegt, wenn jemand durch die Ehe krank geworden ist, z.B. wenn – wie hier – eine Frau wegen einer Ehekrise und Trennung psychische Probleme bekommt, die eine ärztliche Behandlung erforderlich machen. Eine derartige Erkrankung steht daher nicht zwingend einer Befristung des nachehelichen Unterhalts entgegen.
Urteil des BGH vom 30.06.2010
Aktenzeichen: XII ZR 9/09
FamRZ 2010, 1414