Eine Baugenehmigung für ein Wohnhaus im Außenbereich einer Gemeinde und insbesondere in einem Landschaftsschutzgebiet zu erhalten, ist nahezu aussichtslos. Dies wollte ein Bauherr umgehen, indem er in eine in der freien Landschaft stehende ehemalige Tabakscheune aus Holz mit erheblichen Ausmaßen (ca. 40 m Länge, 8 m Breite und knapp 14 m Höhe) ein Wohngebäude so integrieren wollte, dass die Außenwände der Scheune die Fassade bilden und somit das massive Haus im Inneren von außen nicht sichtbar ist.
Bauamt und Verwaltungsgericht versagten gleichwohl die Erteilung einer Baugenehmigung. Da der massive Einbau über eigenständige Fundamente verfügen und beträchtliche Maße aufweisen sollte, die zumindest dem eines Ein- oder Zweifamilienhauses entsprächen, entstünde praktisch ein neues Gesamtgefüge, bei dem der bisherige Tabakschuppen aufgrund seines Volumens und der überwiegenden Baumasse nicht mehr die Hauptsache darstellen würde. Nach der konkreten Ausgestaltung des Vorhabens sollte das Bauvorhaben nicht der zweckmäßigen Verwendung des Tabakschuppens und der Erhaltung seines Gestaltungswerts, sondern alleine Wohnzwecken dienen.
Urteil des VG Neustadt (Weinstraße) vom 26.02.2013
Aktenzeichen: 4 K 864/12.NW
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