Die Regelung in einem Geschäftsführeranstellungsvertrag mit einer Laufzeit von fünf Jahren, wonach (ausschließlich) die Gesellschaft innerhalb der ersten zwölf Monate mit einer Frist von zwölf Monaten kündigen kann, ist zwar unbillig, aber nicht unwirksam. Das Oberlandesgericht Hamm beseitigte diese Ungleichbehandlung durch eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend, dass auch dem Geschäftsführer ein Kündigungsrecht innerhalb der einjährigen Probezeit zugebilligt wird.
Urteil des OLG Hamm vom 11.02.2008
Aktenzeichen: I-8 U 155/07
GmbHR 2008, 542