Arbeitgeber sollten sich durch die Drohung eines Arbeitnehmers, dessen Rechtsanwalt werde die „Personalakte einmal genauer unter die Lupe nehmen“, nicht beeindrucken lassen. Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hat der Anwalt eines Arbeitnehmers kein Einsichtsrecht in die Personalakte seines Mandanten.
Der nach § 83 Abs. 1 Satz 1 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) begründete Anspruch auf Personalakteneinsicht steht nur dem Arbeitnehmer höchstpersönlich zu. Er kann lediglich ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen.
Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 17.04.2014
Aktenzeichen: 5 Sa 385/13
NZA-RR 2014, 465