Ein Vermieter kann nicht im Wege einer einstweiligen Verfügung (Eiverfahren) erreichen, dem Mieter gerichtlich aufzugeben, die gemietete Wohnung zu verlassen und diese mit sämtlichen Schlüsseln sofort an ihn herauszugeben, wenn als Begründung lediglich aufgeführt wird, der Mieter habe nur die Hälfte der Kaution und in der Folgezeit die fälligen Mieten nicht bezahlt. Das weitere Vorbringen des Vermieters, er habe einen Drohbrief von dem Mieter erhalten, konnte er nicht glaubhaft machen, da der Brief anonym war und durchaus auch vom Gegner in einem anderen Mietprozess hätte herrühren können.
Der Vermieter muss in derartigen Fällen den üblichen Weg der fristlosen Kündigung, Räumungsklage und Zwangsräumung gehen, auch wenn dies während der Verfahrensdauer mit weiteren Mietausfällen verbunden ist.
Beschluss des AG Bonn vom 10.02.2014
Aktenzeichen: 204 C 66/14
jurisPR-MietR 22/2014 Anm. 5