Hat ein Arbeitsuchender unwahre Angaben über sein Einkommen im Vorjahr gemacht und legt er weiterhin nicht offen, welche – angeblich nun weggefallene – Einnahmen ihm in der Vergangenheit zur Verfügung standen, kommt eine beantragte gerichtliche einstweilige Anordnung auf vorläufige Weiterzahlung der Unterstützungsleistungen nicht in Betracht. Die Glaubhaftmachung des Hilfebedarfs für die Zukunft unterliegt verschärften Anforderungen, wenn offensichtlich unwahre Angaben in der Vergangenheit nicht ausgeräumt werden.
Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 05.08.2013
Aktenzeichen: L 2 AS 547/13 B ER
Pressemitteilung des LSG Nordrhein-Westfalen