Das Verwaltungsgericht Berlin hatte sich mit einem kuriosen Fall aus dem Meldewesen zu befassen. Eine Prostituierte, die ihrer Tätigkeit unter einem Pseudonym nachgeht, wollte diesen Namen als Künstlernamen im Personalausweis eintragen lassen. Die Meldebehörde lehnte dies ab.
Auch das Gericht wollte in der Tätigkeit der Antragstellerin keine künstlerische Tätigkeit im Sinne einer schöpferischen Gestaltung sehen, obwohl die Prostituierte vortrug, sie arbeite als Kultur- und Erotikbegleiterin mit ihrem Körper ebenso wie etwa eine Tänzerin. Auch schlüpfe sie in verschiedene Rollen wie eine Schauspielerin und beeinflusse dadurch die Wahrnehmung des Betrachters. Ferner sei sie als „Advokatin“ für die politischen und sozialen Rechte von „Sexarbeitern“ bekannt.
Urteil des VG Berlin vom 20.01.2015
Aktenzeichen: VG 23 K 180.14
NJW 2015, 811