Wurde für eine Urnenbeisetzung ein Pauschalpreis vereinbart, kann im Nachhinein keine Auflistung der erbrachten Leistungen verlangt werden. Ob tatsächlich eine bestimmte Leistung erbracht wurde (hier Leichentransport), ist daher unerheblich.
Urteil des AG München vom 06.05.2009
Aktenzeichen: 161 C 3964/09
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