Einem Flugreisenden steht keine Entschädigung wegen einer erheblichen Verspätung zu, wenn dem Piloten aufgrund der vorgefundenen Wetterverhältnisse (starke Windböen) beim Landeanflug nachweislich nichts anderes übrig blieb, als die Landeversuche abzubrechen und auf einen anderen Flughafen auszuweichen.
Ein vom Amtsgericht Hannover eingeholtes Gutachten zur Wetterlage bestätigte, dass „der verantwortliche Pilot die einzig vernünftige und gebotene Entscheidung aufgrund der vorgefundenen Wetterverhältnisse beim Landeanflug getroffen hatte, nämlich die Landeversuche abzubrechen“. Aufgrund des zu starken Rückenwinds waren die flugzeugbedingten Betriebsgrenzen überschritten. Mit dieser Begründung wies das Gericht die Klage eines Ehepaars auf Zahlung von 800 Euro ab.
Urteil des AG Hannover vom 03.06.2014
Aktenzeichen: 408 C 9499/13
Pressemitteilung des AG Hannover