Ein Handelsvertretervertrag erlischt nicht automatisch mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Handelsvertreters. Dem Insolvenzverwalter steht im Rahmen seines Wahlrechts nach § 103 InsO (Insolvenzordnung) auch kein Recht zur einseitigen Kündigung des Handelsvertretervertrags zu.
Dem Insolvenzverwalter steht es allerdings frei, mit dem Handelsvertreter zur Weiterführung des Vertreterverhältnisses einen neuen Handelsvertretervertrag zu geänderten Bedingungen abzuschließen.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.12.2009
Aktenzeichen: I-16 U 160/09
ZInsO 2010, 143
MDR 2010, 455