Nach dem Tod seiner mit ihm in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft lebenden Partnerin erwarb ein Mann ein Doppelgrab, in dem auch er beigesetzt werden sollte. Nach seinem Tod weigerten sich die Erben, dem totenfürsorgepflichtigen Angehörigen die erhöhten Kosten für das Doppelgrab zu ersetzen. Das Oberlandesgericht Saarbrücken hielt die Erben nur zur Erstattung der Kosten für ein Einzelgrab verpflichtet. Dies galt auch für den Grabstein, der in seiner Dimensionierung auf ein Doppelgrab ausgelegt war.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 15.07.2009
Aktenzeichen:5 U 472/08 – 72
MDR 2009, 1341
OLGR Saarbrücken 2009, 954