Verzögert sich die Zuschlagserteilung bei einem Vergabeverfahren um einen Bauauftrag, kann dies zur Folge haben, dass die Kalkulation nicht mehr stimmt, weil sich wegen der längeren „Vorhaltezeit“ auch die entsprechenden Kosten des Bauunternehmens erhöht haben.
Der Bundesgerichtshof vertritt hierzu die Auffassung, dass derjenige, der sich in einem Vergabeverfahren um einen Bauauftrag bewirbt, wegen der Aufwendungen, die er tätigt, um im Falle der Auftragserteilung den Auftrag ausführen zu können, auf eigenes Risiko handelt. Dies gilt auch dann, wenn sich das Vergabeverfahren verzögert. Er kann wegen der dadurch bedingten Erhöhung der Vorhaltekosten vom Ausschreibenden jedenfalls dann keinen Ersatz verlangen, wenn die Verzögerung der Zuschlagserteilung nicht auf einem Verschulden des Ausschreibenden beruht. Eine Ausdehnung des § 642 BGB (Entschädigung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht des Bestellers) auf den vorvertraglichen Bereich in Fällen der Zuschlagsverzögerung lehnten die Karlsruher Richter ab.
Urteil des BGH vom 26.04.2018
Aktenzeichen: VII ZR 81/ 17
MDR 2018, 733