Bei einem auch für einen technischen Laien erkennbar geringfügigen Fahrzeugschaden besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Gutachten eines Sachverständigen. Zum Nachweis der Reparaturkosten genügt bei einem Bagatellschaden die Einholung eines Kostenvoranschlages einer Fachwerkstatt. Das Amtsgericht sieht – wie auch die überwiegende Rechtsprechung – Reparaturkosten im Bereich bis zu 1.000 Euro als Bagatellschaden an.
Urteil des AG Schwerte vom 23.03.2012
Aktenzeichen: 7 C 123/11
jurisPR-VerkR 19/2012, Anm. 1