Bei unbefugten Geldabhebungen mit einer Originalkarte mit Eingabe der PIN spricht laut Amtsgericht München der Anscheinsbeweis dafür, dass der Karteninhaber die PIN grob unsorgfältig verwahrt und sie deshalb ein unbefugter Dritter erfahren hat.
Steht fest, dass eine Bargeldabhebung mit der Originalkarte unter Verwendung der PIN vorgenommen wurde, liegt es außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit, dass jemand eine Originalkarte erst stiehlt und dann mittels einer Kartendoublette ohne Verwendung der gerade gestohlenen Originalkarte Abhebungen vornimmt (Skimming). Mit dieser Begründung wies das Gericht die Klage einer 76-jährigen Münchnerin gegen die kontoführende Bank auf Ersatz von ihr nicht veranlasster Abhebungen in Höhe von insgesamt 2.000 Euro ab, die nach einem Verlust ihrer Geldbörse einschließlich Visa-Card während eines Urlaubsaufenthalts in Spanien von einem Unbekannten vorgenommen worden waren.
Urteil des AG München vom 08.02.2014
Aktenzeichen: 121 C 10360/12
Justiz Bayern online