Auch wenn ein angestellter Lehrer aufgrund der Raumsituation in der Schule gezwungen ist, seine Unterrichtsvor- und -nachbereitung zu Hause durchzuführen, steht ihm kein Anspruch auf Kostenerstattung für ein häusliches Arbeitszimmer und die zur Einrichtung benötigten Büromaterialien zu.
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen verwies darauf, dass auch für beamtete Lehrer kein Anspruch auf Erstattung der Auslagen für ein privates Arbeitszimmer besteht. Im Übrigen stünde dem Erstattungsanspruch das Berufsbild des Lehrers entgegen. Dieses ist dadurch geprägt, dass auf der einen Seite feste Unterrichtspflichten in der Schule bestehen und auf der anderen Seite die Unterrichtsvor- und -nachbereitung zu Hause in freier zeitlicher und örtlicher Selbstbestimmung durchgeführt werden kann.
Urteil des LAG Niedersachsen vom 09.11.2009
Aktenzeichen: 6 Sa 1114/08
Pressemitteilung des LAG Niedersachsen