Eine Mutter wollte den Vater ihres nicht ehelichen Kindes unter Androhung eines Zwangsgeldes zu einem regelmäßigen Kontakt mit dem Kind zwingen. Der in den Medien viel diskutierte Fall wurde nun vom Bundesverfassungsgericht in letzter Instanz zugunsten des verklagten Vaters entschieden.
Zwar ist die Verpflichtung eines Elternteils zum Umgang mit seinem Kind und der damit verbundene Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht wegen der den Eltern durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz auferlegten Verantwortung für ihr Kind und dessen Recht auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern grundsätzlich gerechtfertigt. Daher ist es einem Elternteil prinzipiell zumutbar, zum regelmäßigen Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu werden, wenn es dem Kindeswohl dient. Den Verfassungsrichtern war jedoch bewusst, dass dies letztlich blanke Theorie ist, wenn der Vater – aus welchen Gründen auch immer – unter keinen Umständen Kontakt zu seinem Kind haben will. Ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen einen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, dient in der Regel nicht dem Kindeswohl. Vielmehr birgt ein derart zwanghafter Kontakt eher die Gefahr, dass das Selbstwertgefühl des Kindes Schaden nimmt und sollte daher unterbleiben.
Urteil des BVerfG vom 01.04.2008
Aktenzeichen: 1 BvR 1620/04
FamRB 2008, 174