Ein Autofahrer, dem wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 1,1 Promille der Führerschein entzogen wurde, stellte nach Ablauf der Sperrfrist einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde forderte ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Frage vorzulegen, ob er Alkoholgenuss und das Führen nicht nur eines Kraftfahrzeuges, sondern auch eines Fahrrads trennen kann.
Nachdem sich der Antragsteller weigerte, ein solches Gutachten vorzulegen, lehnte die Straßenverkehrsbehörde die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ab und verbot ihm zugleich mit sofortiger Wirkung auch das Führen eines Fahrrads. Dies ging dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz jedoch zu weit. Einem allein beim Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss aufgefallenen Verkehrsteilnehmer darf nicht zugleich das Fahrradfahren verboten werden.
Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 08.06.2011
Aktenzeichen: 10 B 10415/11.OVG
DVBl 2011, 1051