Die Verhängung eines Fahrverbots setzt gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 StVG voraus, dass der Betroffene als Fahrer eine Verkehrsordnungswidrigkeit unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. Die Verletzung von Halterpflichten allein reicht nicht aus. Dementsprechend hob das Oberlandesgericht Hamm ein gegen den Halter eines Lkws verhängtes Fahrverbot wegen Inbetriebnahme des Fahrzeugs trotz Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch mangelhafte Bremsen sowie Überschreitens des zulässigen Gesamtgewichts um 9,4 Prozent auf und beließ es insoweit bei der verhängten Geldbuße.
Beschluss des OLG Hamm vom 12.07.2008
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 428/07
DAR 2008, 652