Eine mehrfache Geschwindigkeitsüberschreitung, die für sich gesehen noch nicht den Ausspruch eines Fahrverbots rechtfertigt, kann nicht dadurch zur Annahme einer beharrlichen, den Ausspruch eines Fahrverbots rechtfertigenden Pflichtverletzung führen, dass ein einmaliger, bereits über ein Jahr zurückliegender Verstoß gegen das Verbot der Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons zur Begründung eines einmonatigen Fahrverbots herangezogen wird. Anders als bei Geschwindigkeits-, Abstands- und Rotlichtverstößen kann aus einer unerlaubten Handy-Nutzung nicht zwingend auf eine mangelnde Verkehrsdisziplin geschlossen werden.
Beschluss des OLG Bamberg vom 04.10.2007
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 1364/07
NJW 2007, 3655