Das Gericht hat vom Ausspruch eines Fahrverbots wegen einer Trunkenheitsfahrt abzusehen, wenn die Dauer der vorläufigen Führerscheinentziehung (hier über 4 Monate) das an sich anzurechnende Regelfahrverbot (hier 3 Monate) zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits deutlich überschritten hat. Dem Ausspruch des Fahrverbots kann in diesem Fall keine erzieherische Wirkung mehr zukommen.
Urteil des AG Lüdinghausen vom 06.05.2008
Aktenzeichen: 9 Ds-82 Js 64/08-35/08
DAR 2009, 102