Wie bereits eine Reihe anderer Oberlandesgerichte entschied nun auch das Oberlandesgericht Hamm, dass es grundsätzlich gerechtfertigt sein kann, von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen, wenn zwischen dem Verkehrsdelikt (hier: unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) und der Entscheidung ein außergewöhnlich langer Zeitraum (hier knapp zweieinhalb Jahre) liegt. Bei einer derart langen Verfahrensdauer kann ein Fahrverbot die beabsichtigte Denkzettelfunktion für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer nicht mehr erfüllen.
Beschluss OLG Hamm vom 24.07.2012
Aktenzeichen: III-2 RVs 37/12
jurisPR-VerkR 4/2013, Anm. 3
Blutalkohol 49, 314