Da das Internet weltweit abrufbar ist, wirkt sich ein Verstoß gegen gewerbliche Schutzrechte wie das Urheberrecht im Prinzip überall aus. Daher ist eigentlich jedes deutsche Zivilgericht (Amts- bzw. Landgericht) für eine Klage gegen den Verursacher des Rechtsverstoßes örtlich zuständig. Man spricht hier vom sogenannten fliegenden Gerichtsstand.
Das Amtsgericht Köln lehnt die danach grenzenlose Auswahl unter den anzurufenden Gerichten zumindest für sogenannte Filesharing-Fälle ab, in denen Privatpersonen Urheberrechtsverstöße wegen (angeblich) illegalen Herunterladens von Audio- oder Videodaten vorgeworfen werden. Sofern dies dem vermeintlichen Rechtsverletzer überhaupt bewusst war, hat er zwar billigend in Kauf genommen, dass sich die Rechtsverletzung auch im Bezirk des vom Berechtigten angerufenen Gerichts ausgewirkt hat. Ein solcher bedingter Vorsatz reicht hierfür aber nicht aus. Erforderlich dafür ist vielmehr Absicht im engeren Sinne, d.h., es hätte ihm darauf ankommen müssen, dass die Daten am Ort der Klage heruntergeladen werden können. Hiervon kann im Regelfall nicht ausgegangen werden. Das Amtsgericht Köln hielt somit in erster Linie den Wohnsitz des Beklagten für den richtigen Gerichtsstand. Dorthin ist der Rechtsstreit zu verweisen.
Beschluss des AG Köln vom 01.08.2013
Aktenzeichen: 137 C 99/13
JurPC Web-Dok. 185/2013