Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die Fahrerlaubnisbehörde einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter Wirkung der Droge ein Kraftfahrzeug geführt hat, in der Regel nicht ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen und ihm unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen darf.
Um hierfür eine ausreichend abgesicherte Beurteilungsgrundlage zu haben, bedarf es in der Regel eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. In solchen Fällen haben die Fahrerlaubnisbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines solchen Gutachtens zur Klärung der durch diese Fahrt begründeten Zweifel an der Fahreignung zu entscheiden.
Urteile des BVerwG vom 11.04.2019
Aktenzeichen: 3 C 13.17, 3 C 14.17, 3 C 7.18 u.a.
VR 2019, 179