Bleiben Lohn- und Gehaltszahlungen des Arbeitgebers aus, kann der betroffene Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen. Er kann wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes Schadensersatzanspruch geltend machen (z.B. Kosten für Stellenanzeigen und Bewerbungen).
Dem Arbeitnehmer steht in diesem Fall darüber hinaus auch ein Abfindungsanspruch zu. Da der Arbeitnehmer – veranlasst durch das vertragswidrige Verhalten des Arbeitgebers – auf den durch die Kündigungsschutzbestimmungen vermittelten Bestandsschutz verzichtet, kann er einen angemessenen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes verlangen.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 21.04.2009
Aktenzeichen: 3 Sa 701/08
Wirtschaftswoche Heft 40/2009, Seite 129